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Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge


Früher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Ab dem 1.1.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Das heißt: Will ein Arbeitnehmer etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld verwenden, um damit eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.

Riester-Förderung auch für die betriebliche Altersvorsorge:
Neu ist auch die Möglichkeit, für die betriebliche Altersvorsorge staatliche Zulagen oder Steuerermäßigung durch Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Einkommenssteuergesetz (Riester-Förderung) in Anspruch zu nehmen. Damit gelten für die betriebliche und die private Altersvorsorge die gleichen Ausgangsvoraussetzungen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können also wählen, ob sie die Riester-Förderung zum Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge über den Betrieb oder über einen privaten Anbieter nutzen wollen. Daneben gibt es die Möglichkeit, Aufwendungen steuerfrei zu stellen oder pauschal zu versteuern, was dann bis zum Ende des Jahres 2008 auch zu einer Ersparnis von Sozialabgaben führen kann.

Pensionsfonds nach europäischem Standard.
Erstmals wird nun im deutschen Recht die international weit verbreitete Anlageform der Pensionsfonds für die betriebliche Altersvorsorge zugelassen. Pensionsfonds können einen großen Anteil des eingezahlten Kapitals in Aktien anlegen und bieten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere Renditechancen.

Vereinfachte Regeln bei Arbeitsplatzwechsel
Die Rentenreform hat auch berücksichtigt, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heutzutage den Arbeitsplatz häufiger wechseln. Deshalb sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die beim Betriebswechsel mindestens 30 Jahre alt sind, jetzt schon nach fünf Jahren sicher. Bisher betrug die Frist meist zehn Jahre und das Mindestalter für den Anspruch lag bei 35 Jahren. Anwartschaften auf Betriebsrenten, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, also eigene finanzielle Beteiligung, erworben haben, sind ihnen von Anfang an sicher.



Einblick: Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Wie eine private Altersvorsorge funktioniert, ist bekannt: Man schließt mit einem Finanzdienstleister, etwa einer Versicherung, einer Bank, einer Sparkasse oder einer Fondsgesellschaft, einen Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man die Beiträge selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine Rente. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das anders. Hier bildet der Arbeitgeber entweder innerhalb des Betriebes Rückstellungen für die Alterssicherung seiner Beschäftigten (interner Durchführungsweg). Oder er schließt für sie einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, etwa mit einer Direktversicherung (externer Durchführungsweg). Welche dieser Anlageformen der Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt. Sollte eine solche Vereinbarung nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten ihren Beitrag zur Altersvorsorge

Bisher wurden diese zwei Arten der betrieblichen Altersversorgung in der Regel allein durch den Arbeitgeber finanziert. Jetzt können sich die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung an der Finanzierung beteiligen oder sie sogar vollständig übernehmen. Bei der Entgeltumwandlung nimmt der Arbeitgeber Teile des Gehaltes seiner Beschäftigten und verwendet sie für die betriebliche Altersvorsorge. Juristisch setzt dies einen Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Teil des Entgeltanspruchs voraus, den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge verwenden soll. Dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten notwendig. Meist wird in betrieblichen oder tariflichen Versorgungsordnungen geregelt, welche Teile des Gehalts zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden können (beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge usw.) und ob der Arbeitgeber sich durch einen eigenen Beitrag beteiligt. Die Durchführung der Altersvorsge liegt - so sieht es das Gesetz vor - beim Arbeitgeber. Er sucht geeignete Anlageformen aus und kümmert sich auch um die Abführung der Beiträge. Doch egal, ob die Beiträge allein von den Beschäftigten oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden: Den Anspruch auf Auszahlung der Leistung im Alter hat nur die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Um den Verwaltungsaufwand in der Ansparphase gering zu halten, kann der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung regelmäßige Beitragszahlungen verlangen. Diese müssen gleich bleibend oder ansteigend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenfalls, dass die Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer jährlich mindestens einen Eigenbeitrag in Höhe von einem 160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung zahlen. Das sind im Jahr 2002 mindestens 176 EURO.

Wer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung?
Anspruch auf Entgeltumwandlung haben:

1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, oder
2) geringfügig beschäftigt sind und auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
3) arbeitnehmerähnliche Sedlbständige, die in der gesetzlichen Rentenvericherung pflichtversichert sind

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